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Dokument

Die Wohnungsgeberbestätigung in Berlin

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Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Einzugsbestätigung desjenigen, der die Wohnung überlässt. Ohne sie nimmt kein Berliner Bürgeramt eine Anmeldung entgegen. Ausstellen muss sie der Wohnungsgeber, nicht der Einziehende, und zwar innerhalb derselben Zweiwochenfrist, die auch für die Anmeldung gilt. Geregelt ist das in Paragraf 19 des Bundesmeldegesetzes.


Grundlage

Wer sie ausstellt und wozu es sie gibt

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich überlässt. Das ist meist der Vermieter, kann aber auch eine von ihm beauftragte Person sein, etwa die Hausverwaltung. Wer bei Verwandten unterkommt, bekommt die Bestätigung von demjenigen, der die Wohnung innehat; bei einer Untervermietung stellt sie der Hauptmieter aus. Der Eigentümer wird nur zusätzlich genannt, wenn er nicht selbst der Wohnungsgeber ist.

Das Dokument existiert, weil die Meldebehörde sonst nur die Angabe des Anmeldenden hätte. Die Bestätigung bindet eine zweite Person ein, die den Einzug tatsächlich beobachten kann, und erschwert damit Anmeldungen unter Anschriften, an denen niemand wohnt. Deshalb ist die Liste der Pflichtangaben knapp und starr: Sie soll überprüfbar sein, nicht ausführlich.

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift des Eigentümers, wenn er nicht selbst der Wohnungsgeber ist
  • Das Datum des Einzugs
  • Die Anschrift der bezogenen Wohnung
  • Die Namen aller Personen, die dort einziehen und sich anmelden

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Die Frist und der elektronische Weg

Paragraf 19 des Bundesmeldegesetzes verweist für die Frist auf Paragraf 17 Absatz 1, also auf dieselben zwei Wochen nach dem Einzug, in denen sich der Einziehende anzumelden hat. Der Wohnungsgeber hat damit nicht länger Zeit als der Mieter, sondern genauso lange. In der Praxis ist das die Stelle, an der es klemmt, weil die Bestätigung oft erst angefordert wird, wenn der Amtstermin schon steht.

Neben der Bestätigung auf Papier sieht das Gesetz einen elektronischen Weg vor. Der Wohnungsgeber bestätigt den Einzug dann unmittelbar gegenüber der Meldebehörde und erhält dafür ein Zuordnungsmerkmal. Dieses Merkmal gibt er an die meldepflichtige Person weiter, die es bei der Anmeldung verwendet. Für eine vollständig elektronische Anmeldung ist das der übliche Weg.


Fragen

Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung

  1. 01

    Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

    Derjenige, der die Wohnung überlässt, also in der Regel der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person wie die Hausverwaltung. Bei einer Untervermietung ist es der Hauptmieter, bei einem Einzug in eine bestehende Wohnung derjenige, der sie innehat. Paragraf 19 des Bundesmeldegesetzes macht daraus eine Pflicht, keine Gefälligkeit.

  2. 02

    Welche Frist gilt für den Wohnungsgeber?

    Dieselbe wie für die Anmeldung. Paragraf 19 des Bundesmeldegesetzes verweist auf die Frist des Paragrafen 17 Absatz 1, also auf zwei Wochen nach dem Einzug. Der Wohnungsgeber hat damit nicht mehr Zeit als der Einziehende. Deshalb wird die Bestätigung am besten schon bei der Wohnungsübergabe angefordert.

  3. 03

    Was passiert, wenn die Bestätigung fehlt?

    Das Bürgeramt beginnt den Vorgang nicht, die Anmeldung unterbleibt, und die Frist läuft weiter. Eine verspätete Anmeldung ist nach Paragraf 54 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis tausend Euro. Auch der Wohnungsgeber handelt ordnungswidrig, wenn er die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt.

  4. 04

    Reicht der Mietvertrag als Nachweis?

    Nein. Die Unterlagenliste des Landes Berlin für die Anmeldung einer Wohnung nennt die Wohnungsgeberbestätigung ausdrücklich; ein Mietvertrag steht dort nicht. Der Unterschied ist inhaltlich: Der Vertrag belegt eine Vereinbarung, die Bestätigung belegt den tatsächlichen Einzug an einem bestimmten Datum. Nur Letzteres interessiert die Meldebehörde.

Ein Papierbogen und Wohnungsschlüssel auf der Fensterbank einer leeren Berliner Altbauwohnung

Fristen

Wenn die Bestätigung ausbleibt

Ohne das Dokument beginnt das Bürgeramt den Vorgang nicht. Die Unterlagenliste des Landes nennt es ausdrücklich, und ein Mietvertrag steht nicht darauf: Er belegt einen Vertrag, nicht den tatsächlichen Einzug. Wer ohne Bestätigung zum Termin erscheint, verliert den Termin und braucht einen zweiten.

Bleibt die Bestätigung aus, hat das Folgen auf beiden Seiten. Eine nicht rechtzeitige Anmeldung ist nach Paragraf 54 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes eine Ordnungswidrigkeit; dasselbe gilt, wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt. Der Bußgeldrahmen reicht in diesen Fällen bis zu tausend Euro. Das ist ein Höchstmaß, kein Regelbetrag, und es ersetzt kein Gespräch mit dem Vermieter.

Deutlich schärfer greift das Gesetz beim Anbieten einer Wohnanschrift ohne tatsächlichen Bezug, also bei der Scheinanmeldung. Dieser Fall ist in Paragraf 19 Absatz 6 geregelt, und der Bußgeldrahmen reicht bis zu fünfzigtausend Euro. Wer also gefragt wird, eine Adresse nur auf dem Papier bereitzustellen, sollte den Unterschied kennen.

  1. Beim Vermieter oder der Hausverwaltung schriftlich anfordern und auf die Pflicht aus Paragraf 19 Bundesmeldegesetz hinweisen.
  2. Einzugsdatum, Wohnungsanschrift und die Namen aller einziehenden Personen gleich mitliefern, dann ist das Formular in Minuten ausgefüllt.
  3. Nach dem elektronischen Weg fragen. Wird gegenüber der Meldebehörde bestätigt, genügt das übermittelte Zuordnungsmerkmal.
  4. Bleibt eine Antwort aus, die Meldebehörde ansprechen und den Amtstermin trotzdem halten. Die Frist läuft unabhängig davon weiter.

Beispiel

Der Platz im Ablauf eines Umzugs

Der richtige Moment für die Bestätigung ist die Übergabe der neuen Wohnung. Dann sind beide Seiten vor Ort, das Einzugsdatum steht fest, und das Blatt ist in fünf Minuten ausgefüllt. Wer stattdessen wartet, bis die Kartons ausgepackt sind, jagt einer Unterschrift hinterher, während die Zweiwochenfrist läuft. Zuständig ist immer der Geber der neuen Wohnung, nie der Vermieter der alten.

Für die Planung eines Umzugs in Mitte heißt das: Der Amtstermin ist nachgelagert, aber das Dokument ist es nicht. Es gehört auf dieselbe Liste wie der Übergabetermin und die Schlüsselübergabe. Wie der Meldevorgang danach abläuft und welche Unterlagen sonst noch mitmüssen, steht auf der Seite zum Ummelden im Bezirk Mitte.

Wer aus Berlin fortzieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, braucht keine Wohnungsgeberbestätigung, sondern meldet sich ab. Auch dafür gelten zwei Wochen, gerechnet ab dem Auszug; frühestens eine Woche vor dem Auszugstag ist die Abmeldung möglich.


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