Standort
Die Frist beginnt mit dem Einzug, nicht mit dem Mietvertrag
Paragraf 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes formuliert es knapp: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Das Serviceportal des Landes nennt dieselbe Frist mit vierzehn Tagen. Maßgeblich ist der Tag, an dem tatsächlich eingezogen wird, nicht der Beginn des Mietverhältnisses und nicht der Tag der Schlüsselübergabe.
Eine gesonderte Abmeldung an der alten Adresse gibt es beim Wechsel innerhalb Deutschlands nicht. Die neue Meldebehörde übernimmt das. Abgemeldet wird nur, wer eine Wohnung aufgibt und keine neue im Inland bezieht, etwa beim Wegzug ins Ausland; dafür gelten ebenfalls zwei Wochen, gerechnet ab dem Auszug. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszugstag möglich.
Termin
Der Ablauf, Schritt für Schritt
Der Vorgang selbst dauert am Schalter wenige Minuten. Die Zeit geht für das Drumherum drauf: das Formular, die Bestätigung des Vermieters und vor allem den Termin. Wer die Reihenfolge einhält, spart sich den zweiten Anlauf. Besonders die Wohnungsgeberbestätigung wird gern zu spät angefordert, obwohl sie der einzige Teil ist, den der Einziehende nicht selbst beisteuern kann.
Seit einiger Zeit bietet das Land die Anmeldung auch elektronisch an. Wer diesen Weg nutzt, braucht keinen Termin, aber weiterhin die Bestätigung des Wohnungsgebers, die in diesem Fall über ein Zuordnungsmerkmal eingebunden wird. Ob der Online-Weg für den eigenen Fall taugt, hängt vom Ausweisdokument und von der Zahl der anzumeldenden Personen ab.
- Wohnungsgeberbestätigung anfordern, am besten schon bei der Wohnungsübergabe durch den Vermieter oder die Hausverwaltung.
- Anmeldeformular ausfüllen. Wer mehrere Wohnungen bewohnt, füllt zusätzlich das Beiblatt zur Anmeldung aus.
- Termin buchen, über die Terminverwaltung des Landes oder telefonisch über die Behördennummer 115.
- Zum Termin Ausweis oder Pass, Formular und Bestätigung mitbringen; für minderjährige Kinder die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten.
- Alternativ die Anmeldung online erledigen. Das Serviceportal des Landes bietet die Dienstleistung auch elektronisch an.